Seit Februar 2020 gilt eine neue Regelung der Gebühren für tierärztliche Leistungen im Notdienst. Diese Anpassung der Gebühren wurde verabschiedet, um auch in Zukunft sicherzustellen, dass Ihre Tiere im Notfall sowohl nachts als auch am Wochenende medizinisch versorgt werden können. Damit wird ein Teil der höheren Kosten, die einer Tierarztpraxis oder Klinik für den Dienst in der Nacht und am Wochenende entstehen, aufgefangen. Dies war bisher im Rahmen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) nicht ohne weiteres möglich.

Was ändert sich für Sie?

Leistungen eines Tierarztes, die am Wochenende oder in der Nacht erbracht werden, müssen mit mindestens dem 2-fachen Satz der GOT abgerechnet werden. Darüber hinaus können Leistungen in dieser Zeit nach Ermessen auch bis zum 4-fachen Satz abgerechnet werden. Diese erhöhten Sätze gelten für alle Einzelpositionen im Rahmen der Behandlung. Zusätzlich muss eine sogenannte Notdienstgebühr in Höhe von 50 EUR netto pro Behandlungsfall erhoben werden.

Auch die Zeiten, in denen eine solche Gebühr fällig wird, wurde genau festgelegt: Wochentags von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht), von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags im jeweiligen Bundesland.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet. In diesen Fällen muss zu diesen Zeiten kein Notdienst berechnet werden. In unserem Fall bedeutet es, dass wir in unserer regulären Sprechstunde unter der Woche für die Zeit zwischen 18 und 19 Uhr keine Notdienstgebühr berechnen müssen, sofern Sie regulär einen Termin für die Sprechstunde gemacht haben. Ebenfalls ausgenommen sind Leistungen, die nach Termin samstags in unserer Sprechstunde zwischen 9:30 und 13:30 erbracht werden.

Als Tierarztpraxis müssen wir uns zwingend an diese Vorgaben halten und haben da kaum Ermessensspielraum. Letztendlich dient die Gebührenordnung dazu, für Transparenz zu sorgen. Auf der einen Seite schützt die GOT den Tierhalter vor überzogenen Preisen. Schließlich soll ein Wettbewerb unter den Tierärzten nicht über den Preis, sondern über die Qualität stattfinden. Auf der anderen Seite müssen Tierärzte in die Lage versetzt werden, eine angemessene Vergütung zu erhalten, um eine entsprechende Qualität der Leistung sicherzustellen ohne dabei die wirtschaftliche Grundlage für den Betrieb der Tierarztpraxis außer Acht zu lassen. Dazu gehört auch, dass der Tierarzt an Fortbildungen teilnehmen und Investitionen machen kann, um dem Qualitätsanspruch der Tierbesitzer nachzukommen.

In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung der Notdienstgebühr verzichtet werden. In diesen Fällen muss zwingend vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt werden, in der der Verzicht schriftlich begründet wird. Dem Tierhalter ist eine Kopie dieser Vereinbarung auszuhändigen, damit die Begründung überprüft werden kann.

Ein Verzicht auf die Notdienstgebühr ohne schriftliche Vereinbarung ist ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Tierärzte und würde im Falle einer Prüfung geahndet.